AEBs
Allgemeine Einkaufsbedingungen
- Unsere AEB gelten für alle Anfragen und Bestellungen (Auftragserteilungen) über die Lieferung von Waren inklusive Standard-Software, die für den Einbau in oder die Kombination mit von uns gelieferten Maschinen und Anlagen vorgesehen sind und alle damit verbundenen Haupt- und Nebenleistungen.
- Lieferungen: Maschinen, Aggregate, Komponenten, Teile, Software und technische Dokumentation. Montage- und Inbetriebnahmeleistungen hieran, soweit von uns bestellt, gelten als untrennbar.
- Waren: Lieferungen ohne Montage- und Inbetriebnahmeleistung
- Software: Standardsoftware mit Begleitdokumentation und Datenträger
- Technische Dokumentation
- Leistungen: Alle verkehrsüblichen Nebenleistungen einschließlich Versand, Verpackung, Warenbegleitpapiere und Qualitätsprüfung
- Anlagen: Industrieanlagen oder Maschinen, in die die Waren eingefügt oder mit diesen kombiniert werden.
I.
- Unsere sämtlichen Bestellungen und deren Annahme sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform einschließlich E-Mail. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Lieferanten Kenntnis haben und eine Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Sie gelten allerdings auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten selbst dann, wenn wir deren Geltung nicht bei jedem Vertrag gesondert vereinbaren.
- An Bestellungen auf unverbindliche Angebote des Lieferanten sind wir nur auf die Dauer von fünf Werktagen nach Eingang beim Lieferanten gebunden, danach ist die Bestellung unverbindlich.
- Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, gelten die Abweichungen nur, wenn auf diese gesondert in der Auftragsbestätigung hingewiesen wird und wir diese schriftlich als vereinbart gegenbestätigen.
II
- Der Lieferant und wir sind wechselseitig verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Beide Vertragsparteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Zeichnungen, Modelle, Muster, Pläne, Schablonen und ähnliche Gegenstände oder Daten sowie technische und kaufmännische Einzelheiten (auch über die Liefergegenstände), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die von uns bezahlt werden, bleiben/werden unser Eigentum. Diese dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht und nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung durch uns zur Lieferung an Dritte verwendet werden. Der Lieferant hat Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
III.
- Der Lieferant hat bei seinen Lieferungen und Leistungen die neuesten anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitsvorschriften, technische Normen sowie vereinbarte technische Daten, z.B. Liefervorschriften, Fertigungszeichnungen oder Bestelltexte, einzuhalten. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der Lieferant hat das jeweils am besten geeignete und einwandfreies Vormaterial zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, seine etwaigen Unterlieferanten zu verpflichten, die Regelungen dieser Einkaufsbedingungen einzuhalten. Außerdem hat der Lieferant uns den Einsatz und die Namen von Unterlieferanten vor Beauftragung bekanntzugeben.
- Sofern dem Lieferanten übergebene technische Daten unvollständig, missverständlich oder widersprüchlich sind, ist der Lieferant verpflichtet, fehlende Unterlagen anzufordern oder um schriftliche Korrektur der Bestellung nachzusuchen. Sofern in übergebenen technischen Daten auf andere technische Daten verwiesen wird, und diese nicht mit übergeben wurden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese von uns anzufordern, sofern es sich um nicht öffentlich zugängliche technische Daten handelt, oder diese selber zu beschaffen, sofern es sich um allgemein zugängliche technische Daten, z.B. Normen, Vorschriften, usf. handelt. Sofern eine 2D-Zeichnung sowie CAD-Daten übergeben werden, sind diese miteinander abzugleichen und Abweichungen uns anzuzeigen. Die 2D-Zeichnung hat im Allgemeinen Vorrang gegenüber den CAD-Daten.
- Wir haben jederzeit das Recht, nach Vorankündigung die Fertigung unserer Lieferteile in den Räumen des Lieferanten zu beobachten und zu auditieren.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine bestehende CE- Kennzeichnungspflicht bei den von ihm zu liefernden Artikeln sicherzustellen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, jegliche Vorgaben und Anzeigepflichten der REACH Verordnung in jeweils gültiger Fassung durchzuführen.
IV.
- Im Rahmen von § 377 HGB haben wir gelieferte Ware nur im Hinblick auf optisch erkennbare Mängel und die vereinbarte Anzahl zu untersuchen.
V.
Bei Streiks, Betriebsunterbrechung und sonstigen Fällen von Betriebsstillstand, die uns ohne eigenes Verschulden an der Annahme von Lieferungen und Leistungen hindern, werden die Vertragspartner einen geeigneten Ersatztermin vereinbaren; wir werden den Lieferanten nach Möglichkeit rechtzeitig über Annahmehindernisse informieren.
Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich nach Erkennen auf abzusehende Lieferverzögerungen, gleich welcher Ursache, schriftlich (auch per E-Mail) hinzuweisen.
Gerät der Lieferant mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche der Lieferverzögerung 1 % des Wertes des von der Lieferverzögerung betroffenen Lieferteils, maximal 10 % des Lieferwertes des von der Lieferverzögerung betroffenen Lieferteiles, als Vertragsstrafe zu verlangen. Das Recht zur Ausübung der für den Fall des Lieferverzuges bestehenden darüberhinausgehenden gesetzlichen Rechte bleibt unberührt.
VI.
- Die mit uns vereinbarten Bestellpreise sind Festpreise und beinhalten alle Kosten einschließlich Nebenkosten bis zur vereinbarten Abladestelle; Die Lieferung erfolgt, entsprechend der vereinbarten Lieferbedingung. Sollte nichts anderes vereinbart sein, erfolgt die Lieferung CIP der jeweils geltenden Incoterms.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen. Waren, die üblicherweise ein Zeugnis verlangen oder für die ein solches vereinbart wird, gelten erst bei Vorliegen des Zeugnisses als vollständig geliefert und gilt das Fehlen eines solchen Zeugnisses als Mangel. Sollten in einem Zeugnis ausnahmsweise abweichende Eigenschaften von den von uns bestellten Eigenschaften dokumentiert werden, so sind wir vor Lieferung explizit darauf hinzuweisen. Wird die Lieferung mit den abweichenden Eigenschaften von uns ausnahmsweise freigegeben, so gilt eine solche Abweichungsgenehmigung als nur einmalig erteilt.
- Im Falle von Teillieferungen berechtigt erst die Komplettlieferung zur Rechnungsstellung. Im Falle von Erst- oder Musterlieferungen läuft das Zahlungsziel, auch für Einmalkosten, erst ab Freigabe durch uns. Im Falle vorzeitiger Lieferung beginnt das Zahlungsziel mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei uns ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang sind wir berechtigt, 3 % Skonto abzuziehen.
VII.
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
VIII.
Sofern für die Fertigung für uns Einmalkosten wie Programme, Werkzeuge, Vorrichtungen, Schablonen, Modelle vereinbart werden, gehen diese Fertigungseinrichtungen mit Bezahlung der Einmalkosten in unser Eigentum über. Sie werden von dem Lieferanten solange unentgeltlich für uns aufbewahrt, wie er die Fertigung für uns aufrechterhält, mindestens aber 3 Jahre seit der letzten Lieferung. Er verwendet auf unser Eigentum die gleiche Sorgfalt wie auf sein Eigentum.
des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
IX.
- Sofern wir Programme (Software) zur Verwendung bei uns bestellen, gehen diese mit Bezahlung in unser Eigentum über, ohne dass wir Wartungsverträge oder sonstige wiederkehrende Verpflichtungen zu übernehmen haben. Dies gilt auch für den Fall, dass wir zunächst einen solchen Wartungsvertrag abschließen. Programme, die derart in unser Eigentum gelangen, dürfen ohne Befristung von uns genutzt werden. Sofern solche Programme zu einem wesentlichen Teil zum Einsatz bei uns erstellt wurden, geht mit dem Eigentum auch das Recht auf Zugriff, Speicherung und Veränderung an dem Programm auf uns über.
X.
- Der Lieferant leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Dauer der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) bestimmt sich nach den gesetzlichen Fristen für Sachmangelhaftungsansprüche auch bei Mehrschichtbetrieb. Die Verjährung eines Sachmangelhaftungsanspruches für einen bestimmten Mangel wird durch eine schriftliche Mangelrüge von uns bis zur Mangelbeseitigung gehemmt. Diese Hemmung endet jedoch drei Monate nach Zugang der schriftlichen Erklärung, der Mangel sei beseitigt oder es liege kein Mangel vor. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail) anzeigen, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden.
- Wir sind nach einer von uns erfolglos gesetzten Frist zur Nacherfüllung berechtigt, Mängel selber zu beheben oder deren Behebung zu beauftragen und den Lieferanten mit diesen Kosten zu belasten.
- Der Lieferant haftet für Folgeschäden mangelhafter Lieferungen auch dann wie ein Hersteller, wenn er die Lieferung nicht selbst hergestellt, sondern als Händler geliefert hat.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns alle Schäden an solchen Teilen zu ersetzen, die wir ihm zur Bearbeitung übergeben haben, soweit es sich nicht um für die Bearbeitung vorausgesetzte Folgen handelt.
- Bearbeiten wir oder andere durch uns beauftragte Unterlieferanten vom Lieferanten gelieferte Erzeugnisse weiter und werden während oder nach der Weiterbearbeitung oder nach dem Weiterverkauf Mängel an den vom Lieferanten gelieferten Erzeugnissen entdeckt, so haftet der Lieferant auch für den Ersatz der derart verlorenen Wertschöpfung, sofern die Erzeugnisse nicht mehr für den Weiterverkauf geeignet sind oder waren, zuzüglich einer Pauschale für unseren Verwaltungsaufwand in Höhe von mindestens 10% des Wertes der mangelhaften Ware.
XI.
- Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung von Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben. Er stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten wir vom Lieferanten ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten an dem betreffenden Werk.
- Der Lieferant hat uns von allen Haftpflichtansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund mangelhafter Lieferungen und Leistungen des Lieferanten entstehen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und bis zur Erfüllung aller Liefer- und Leistungspflichten mit uns aufrecht zu erhalten mit einer Haftpflichtsumme im Einzelfall von mind. 5 Mio. €. Er ist verpflichtet, uns auf Anforderung den Bestand der Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen.
XII.
- Wir sind berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren oder außergerichtliches Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt wird. Wir sind allerdings auch berechtigt, statt vom Vertrag zurückzutreten, die Rechte aus § 321 BGB geltend zu machen.
- Teile, die wir zur Bearbeitung übergeben, verbleiben in unserem Eigentum und sind als solche zu kennzeichnen und separat zu lagern.
XIII.
- Bei Lieferungen geht die Gefahr auf uns über, wenn die Ware in unserem Werk übergeben wird.
- Ist eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner werden eine Regelung vereinbaren, welche den Interessen beider Seiten Rechnung trägt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform um wirksam zu werden.
XIV.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Werk in Monzingen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist das für die Renzmann GmbH zuständige Gericht.
Renzmann GmbH